Schutz vor dem finanziellen Absturz

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LUXEMBURG -Der Anspruch auf Arbeitslosengeld soll ab dem Datum der Konkurserklärung des Unternehmens beginnen. Das fordert die Berufskammer der Beschäftigten (CSL).

Der Konkurs des Bauunternehmens Socimmo kurz vor Beginn des Kollektivurlaubs im Sommer dieses Jahres hatte den Stein ins Rollen gebracht. Der Beschäftigungsfonds übernahm ausnahmsweise die Auszahlung der noch ausstehenden Löhne an die fast fünfhundert Beschäftigten der Pleitefirma. Nun soll diese Ausnahme zur Regel werden. Das sieht ein Gesetzesprojekt vor, das dem Parlament vorgelegt wurde. Bisher mussten die Beschäftigten eines Pleite-Betriebs ihre Ansprüche und Forderungen beim Konkursverwalter anmelden und auf die Abwicklung des Unternehmens warten. Erst dann floss das Geld. Was viele Beschäftigte in materielle Not stürzte.

In Zukunft wird der Beschäftigungsfonds gleich einspringen und die ausstehenden Löhne zahlen, als eine Art Vorschuss auf das bei der Firma noch einzutreibende Geld. Die Gesetzesänderung passt der Berufskammer der Beschäftigten (CSL). Nur geht sie ihr nicht weit genug. Der Beschäftigungsfonds müsste auch die Zuschläge ausbezahlen, die das Unternehmen bei Unterbrechung des Arbeitsvertrags dem Beschäftigten schuldet. Um den finanziellen Absturz zu verhindern, sollten die Beschäftigten gleich bei der Verkündigung des Konkurses Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung haben, meint die CSL.

2010 gingen laut einer Studie von Creditreforme 918 Firmen bankrott, eine Zunahme von 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 2011 meldeten bisher im Schnitt rund 80 Unternehmen im Monat Konkurs an.