„Sehr wichtiges Instrument“Kulturministerin gibt Details zur Wiedereinführung des „Congé culturel“ bekannt

„Sehr wichtiges Instrument“ / Kulturministerin gibt Details zur Wiedereinführung des „Congé culturel“ bekannt
Kulturministerin Sam Tanson unterstreicht die Bedeutsamkeit des „Congé culturel“ für all jene, die ihre hauptberufliche Tätigkeit und ihr kulturelles Engagement in Einklang zu bringen versuchen  Foto: Fabrizio Pizzolante

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Den Job und sein Engagement im Kulturbereich unter einen Hut zu bekommen, ist für Künstler und Ehrenamtliche nicht einfach. Etwas Abhilfe schaffen soll die Wiedereinführung des „Congé culturel“. Dieser erlaubt Betroffenen, sich für ihre kulturelle Tätigkeit freizunehmen, ohne dass sie ihren privaten Urlaub dafür opfern müssen. Kulturministerin Sam Tanson sprach über die Details des Gesetzesprojekts bei einer Pressekonferenz am Donnerstag.

Unter der Nummer 7948 läuft das Gesetzesprojekt, das Kulturschaffende und Menschen, die sich freiwillig im Kulturbereich engagieren, besonders interessieren dürfte. Denn der Text beinhaltet die gesetzlichen Richtlinien für die geplante Wiedereinführung des sogenannten „Congé culturel“. Dieses sei „ein sehr wichtiges Instrument für Künstler, die noch ein anderes berufliches Standbein haben“, sagte Kulturministerin Sam Tanson während der Pressekonferenz am Donnerstag. Leider sei der „Congé culturel“ 2014 den Sparmaßnahmen des Staates zum Opfer gefallen, als die finanzielle Situation im Großherzogtum „keine ganz gute“ gewesen sei. Mit der Wiedereinführung dieses Hilfsmittels werde eine weitere Maßnahme, die im Kulturentwicklungsplan 2018-2028 festgehalten sei, umgesetzt.

Den „Congé culturel“ können drei verschiedene Personengruppen in Anspruch nehmen: Kulturschaffende, Ehrenamtliche, die in Föderationen, nationalen Netzwerken oder Vereinen im Kultursektor tätig sind, und Personen, die von den genannten Organisationen ausgewählt wurden, um an in- oder ausländischen Kulturveranstaltungen teilzunehmen. Das Angebot gilt für Beamte genauso wie für Angestellte im öffentlichen Dienst bzw. in der Privatwirtschaft oder auch für Freiberufler, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet. Die Bedingungen sind folgende: Die Antragsteller müssen seit mindestens sechs Monaten sozialversichert sein, ein längeres und offenkundiges Engagement in der Kulturszene aufweisen und einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zusammenfällt. Für Angestellte gilt weiterhin, dass sie schon seit sechs Monaten bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt sein müssen, sonst können sie nicht vom „Congé culturel“ profitieren.

Bis zu zwölf Tage im Jahr für Künstler

Anspruchsberechtigte müssen den „Congé culturel“ mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung schriftlich beantragen – er kann für Events im In- und Ausland, aber auch für einschlägige Weiterbildungen genutzt werden. Diese müssen allesamt „à haut niveau“, also ernsthaft und anerkannt sein. Auch kann der „Congé culturel“ angefragt werden, um organisatorische oder administrative Arbeiten zu erledigen, die für den Weiterbestand der Organisation relevant sind. Tanson unterstrich am Donnerstag, dass das dem Ministerium ein besonderes Anliegen gewesen sei, weil es heutzutage immer schwieriger werde, Zeit für ein solches Ehrenamt freizuschaufeln. Man wolle diese Arbeit deswegen belohnen.

Wem der „Congé culturel“ bewilligt wird, entscheidet eine Beratungskommission. Er gilt für mindestens zwei Tage am Stück und der Begünstigte muss im Anschluss einen Bericht über seine Teilnahme an der Veranstaltung einreichen. Bei Arbeitnehmern ist es so, dass im Vorfeld ihr Arbeitgeber nach einer beratenden Stellungnahme gefragt wird, da er von der Abwesenheit seines Angestellten direkt betroffen ist. Diese Stellungnahme sei aber letztlich nicht bindend, bemerkte die Ministerin während der Pressekonferenz. Dennoch kann der Antrag abgelehnt werden, falls der „Congé culturel“ eines Angestellten dem Betrieb aufgrund spezifischer Umstände sehr schadet. Wie hoch die finanzielle Entschädigung für die jeweilige Person ist, hängt davon ab, ob sie im öffentlichen Dienst, freiberuflich oder in einem Privatunternehmen arbeitet. Die Entschädigung wird vom Staat ausbezahlt.

Kulturschaffende können bis zu zwölf Tage im Jahr „Congé culturel“ beantragen. Ehrenamtliche in Föderationen, die unter tausend aktive Mitglieder haben, haben maximal fünf Tage zur Verfügung. Zehn Tage werden es, wenn die Föderation über tausend Mitglieder zählt. Für Ehrenamtliche in Assoziationen gilt: zwei Tage pro Jahr, wenn die Mitgliederanzahl unter 50 liegt, drei Tage bei einer Mitgliederanzahl von zwischen 50 und 200 und vier Tage bei einer Mitgliederanzahl von über 200. Föderationen können ein Kontingent von 50 Tagen unter ihren Mitgliedern aufteilen, die sie auswählen, um sie bei einer Veranstaltung zu repräsentieren, Assoziationen verfügen über ein Kontingent von zehn Tagen. Für Nicht-Vollzeitbeschäftigte wird proportional berechnet, wie viele Tage an „Congé culturel“ sie beantragen dürfen. Diese festgelegten Limits können auf schriftliche Anfrage im Spezialfall ausgesetzt werden.