Corona-KriseBeantragung von Kurzarbeit wird für Unternehmen in Luxemburg vereinfacht

Corona-Krise / Beantragung von Kurzarbeit wird für Unternehmen in Luxemburg vereinfacht
 Symbolbild: Editpress/Tania Feller

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Die erforderlichen Maßnahmen für die Beantragung von Kurzarbeit sollen für Unternehmen vereinfacht werden. Das teilt das Wirtschaftsministerium am Mittwochabend mit.

Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Regierungsbeschlusses ganz oder teilweise einstellen mussten oder noch müssen, kommen ausnahmsweise ab dem Datum des Inkrafttretens des Regierungsbeschlusses, der ihre vollständige oder teilweise Schließung bewirkt, direkt für Kurzarbeit in Betracht. Derzeit wird ein Online-System zur Beantragung der Rückerstattung der Stunden, die im Zusammenhang mit der Teilarbeitslosigkeit stehen, entwickelt und in den kommenden Tagen auf der ADEM-Webseite verfügbar sein. Die betroffenen Unternehmen sollen warten, bis dieses System online gestellt wird.

Vorschüsse können auf der Grundlage der tatsächlichen Lohnsumme ab dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen Regierungsbeschlusses gezahlt werden. Die Erstattung ist auf 80 Prozent des normalen Gehalts bis zu einem Höchstbetrag von 250 Prozent des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer (d.h. 2.141,99 Euro x 2,5) begrenzt. Eine monatliche Abrechnung muss eingereicht werden. Rückerstattungserklärungen werden einer Kontrolle unterzogen und fehlerhafte oder betrügerische Erklärungen können zu einer Zwangsrückerstattung führen.

Höhere Gewalt

Unternehmen, die offen bleiben, aber dennoch unter den negativen Auswirkungen leiden, können jederzeit einen Antrag auf Gewährung von „höherer Gewalt/Coronavirus“-Kurzarbeit beim Sekretariat des Wirtschaftsausschusses im Wirtschaftsministerium stellen. Das betreffende Formular kann auf adem.lu und public.lu heruntergeladen werden.

Anträge, die bis Freitag, den 20. März 2020 um 12 Uhr mittags eingehen, werden in der ordentlichen Sitzung des Wirtschaftsausschusses am Montagmorgen, 23. März 2020, behandelt. Anträge auf Kurzarbeit müssen den Personalvertretern mitgeteilt und, soweit möglich, auch von ihnen unterzeichnet werden.

Für welche Mitarbeiter gilt die Kurzarbeitsregelung?

Anspruch auf Teilarbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, also Personen mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag, die zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit rechtmäßig bei einem in Luxemburg rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind, die arbeitsfähig und jünger als 68 Jahre alt sind und keine Altersrente, keine vorgezogene Altersrente und keine Invaliditätsrente erhalten, die normalerweise an einem Arbeitsplatz auf luxemburgischem Gebiet beschäftigt sind und die als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sind. Zeitarbeitnehmer sind daher ausgeschlossen.

Um andererseits die Unternehmen weiterhin zur aktiven Teilnahme an den Lehrstellen des dualen Systems zu motivieren, sind neben den Auszubildenden auch Personen im Rahmen von Beschäftigungsförderungsmaßnahmen teilnahmeberechtigt.

Anträge von gemeinnützigen Organisationen werden von Fall zu Fall analysiert, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Anträge von Kinderkrippen sind grundsätzlich nicht förderfähig, da das Ministerium für nationale Bildung, Kinder und Jugend weiterhin 70 Prozent der Betriebskosten übernimmt.

Einige allgemeine Regeln, die zu beachten sind

Darüber hinaus gelten in allen Fällen die allgemeinen Regeln, d.h. die vorherige Erschöpfung der Eigenmittel des Unternehmens (Nichtverlängerung ausgelaufener befristeter Verträge, kein Rückgriff auf neue befristete Verträge, Erschöpfung des Resturlaubs, kein Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte und die Einführung befristeter Darlehen für Arbeitskräfte) sowie das Verbot von Entlassungen aus Gründen, die nichts mit der Person zu tun haben.

Außerdem wird daran erinnert, dass Arbeitnehmer, die Telearbeit leisten oder sich aus familiären Gründen im Urlaub befinden, während dieses festgelegten Zeitraums nicht für Kurzarbeit infrage kommen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums.